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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. DWT für Schneid-/Bohr-/ und Sägearbeiten

 

I. Vertragsschluss

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Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen, einschließlich Auskünfte und Beratungen im Verhältnis zu Unternehmern. Sie gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen mit Kunden, auch wenn wir bei Vertragsabschluß nicht mehr ausdrücklich darauf verweisen. Andere Bedingungen – speziell Allgemeine Einkaufsbedingungen unser Kunden– gelten nicht, auch wenn wir diesen bei Vorlage nicht mehr ausdrücklich widersprechen. Mündliche Vereinbarungen gelten nur nach schriftlicher Bestätigung durch uns. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Unsere Angebote sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist vereinbart ist. Das Vertragsverhältnis kommt erst zustande, wenn wir dem Kunden eine Auftragsbestätigung übersenden, die seiner Bestellung in den wesentlichen Bestandteilen entspricht. Erfolgt unsere Lieferung ohne vorherige Bestätigung, so kommt der Vertrag durch die Erbringung der Leistung zustande, wobei hinsichtlich der Vertragsbedingungen unsere Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung gilt. Die elektronische Signatur nach dem jeweiligen Stand der Technik und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen dafür, ist für einen wirksamen Vertragsabschluß zulässig. Sie ersetzt die Schriftformerfordernis und hat auch Gültigkeit bei Vertragsänderungen.

 

II. Preise

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Die Preise sind Nettopreise. Nach Ablauf eines Monats seit der Auftragsbestätigung sind wir berechtigt, aufgrund von Steigerungen der Lohn-, Fertigungs- und/oder Materialkosten, die Preise zu erhöhen. Bei nicht unerheblichen Preiserhöhungen ist der Kunde berechtigt, vom Kaufvertrag zurück zu treten. In diesem Fall sind im Rahmen von Sonderanfertigungen bereits erbrachte Leistungen unsererseits zu vergüten.

 

III. Schutzrechte

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Den Angeboten beigefügte Zeichnungen, Berechnungen, Modelle etc. sind unser Eigentum und unterliegen unserem Urheberrecht. Nutzungsrechte daran werden dem Kunden nicht übertragen. Sie dürfen nur mit unserer Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind unverzüglich an uns herauszugeben wenn ein Vertragsverhältnis nicht zustande kommt.

 

IV. Termine und Fristen

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Angegebene Termine und Fristen für unsere Leistungen sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die Fristen beginnen erst zu laufen, wenn über die zur Erbringung unserer Leistung erforderlichen Einzelheiten der Ausführung Übereinstimmung erzielt ist, der Kunde die von ihm zu beschaffenden Informationen, Unterlagen und Materialien beigebracht und - soweit Vorauskasse oder Anzahlung vereinbart ist - den vereinbarten Preis bzw. die Anzahlung geleistet hat. Unterbliebene Mitwirkungshandlungen sowie Änderungswünsche des Kunden führen zu einer angemessenen Verschiebung der Termine bzw. Verlängerung der Fristen. Unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse (z. B. Krieg, kriegsähnliche Zustände, Energie- oder Rohstoffmangel, Sabotage, Streik,) sowie alle sonstigen, von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen oder behördlichen Einwirkungen entbinden uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Leistungspflicht, und zwar auch, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzuges auftreten. Fristen und Termine werden hierdurch in angemessenem Umfang verlängert. Dies gilt auch für, von uns nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Lieferungen oder Leistungen seitens unserer Lieferanten. Bei Nichteinhaltung einer verbindlichen Frist aus von uns zu vertretenden Gründen wird unsere Haftung wegen Verzögerung der Leistung für den Schadenersatz neben der Leistung auf 10 % und für den Schadenersatz statt der Leistung auf 25 % des Wertes des Teiles der Leistung verlangen, mit dem wir in Verzug geraten sind. Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden sind in allen Fällen verspäteter Leistung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z.B. in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung des Lebens, Körpers und der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Kunden zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.

 

V. Gewährleistung

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Sind bei Gefahrübergang Mängel unserer Leistungen gegeben, werden wir nach unserer Wahl unentgeltlich nachbessern oder neu liefern bzw. leisten. Für Verschleiß aufgrund normalen Gebrauchs und Mängel, die durch unsachgemäßen Gebrauch, unterlassene bzw. mangelhafte Wartung bei wartungsbedürftigen Anlagen sowie durch Nichtbeachtung der Montage- oder Bedienungsanweisung verursacht wurden, leisten wir keine Gewähr. Das Gewährleistungsrecht erlischt sowohl bei unsachgemäßer Behandlung durch den Kunden als auch durch von ihm beauftragte Dritte. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und/oder nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Es ist Sache des Auftraggebers, aufzugeben, wo und in welcher Länge und Tiefe die Schnitte, Bohrpunkte, etc. anzubringen sind. Zu diesem Zweck ist der Verlauf der Schnitte durch den Auftraggeber anzuzeichnen. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass in den betreffenden Bereichen keine Leitungen, etc. verlaufen, für die die Gefahr der Beschädigung besteht. Eine gesonderte Überprüfung durch unser Unternehmen erfolgt nicht. Wir vertrauen insoweit den Vorgaben des Bestellers und sind nicht verpflichtet, diese nochmals gesondert zu überprüfen. Soweit nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart, stellen alle Angaben über unsere Leistungen, insbesondere in unseren Angeboten und Prospekten enthaltene Abbildungen, Zeichnungen, technische Angaben und Bezugnahmen auf Normen und Spezifikationen, keine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantien dar. sondern nur Beschreibungen oder Kennzeichnungen. Entsprechendes gilt bei der Lieferung von Mustern oder Proben. Wir übernehmen die zum Zweck der Nachbesserung anfallenden Kosten (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten). Die durch etwaige unberechtigte Mängelrügen entstehenden Kosten trägt der Kunde. Diese werden nach Aufwand abgerechnet. Bei zweimaligen Fehlschlagen der Nachbesserung ist der Kunde berechtigt, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten Soweit in diesen Verkaufs- und Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist, sind weitergehende Ansprüche ausgeschlossen.

 

VI. Zahlungen

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Sämtliche Zahlungen sind 8 Tage nach Leistung und Rechnungsstellung an den Kunden fällig und ohne Abzug frei angegebener Zahlstelle zu leisten. Maßgeblich für die Tilgung ist der Eingang der Zahlung. Abschlagszahlungen sind auf Anforderung in Höhe des Wertes der jeweils erbrachten vertragsmäßigen Leistungen einschließlich der Umsatzsteuer in möglichst kurzen Zeitabständen zu gewähren. Zahlungsverzug tritt 8 Tage nach Fälligkeit und Erhalt der Rechnung ein. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz oder Ersatz des genau berechneten, uns aus dem Verzug entstandenen Schaden in Rechnung zu stellen. § 353 HGB bleibt unberührt. Ein Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung steht dem Kunden nur zu, sofern seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt worden sind. Die Abtretung sämtlicher Ansprüche des Kunden gegen uns an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. § 354a HGB bleibt unberührt. Wird uns nach Abschluß eines Vertrages eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt (z. B. Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, nachteilige Kreditauskünfte oder zwischenzeitlicher Zahlungsverzug), so sind wir berechtigt, die Arbeiten einzustellen und/oder ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauskasse oder angemessene Sicherheitsleistung auszuführen, wobei sich etwaige Liefer- oder Leistungsfristen entsprechend verlängern bzw. Termine verschieben.

 

VII. Vertragsbedingungen

 

Die Regelungen der VOB/B und VOB/C (insbes. DIN 18459) werden einbezogen und gelten als Vertragsbestandteil. Ebenso gelten ergänzend die Technischen Vorschiften für Abbrucharbeiten des Deutschen Abbruchverbandes, welche im Internet abrufbar sind sowie das Regelwerk des Fachverbandes Betonbohren- und sägen Deutschland e.V, welches wir auf Anfrage per Mail übermitteln oder in unseren Betriebsräumen eingesehen werden kann. .

 

VIII. Untergrund/Statik/Planung

 

Voraussetzung für eine fachgerechte Ausführung ist die uneingeschränkte Eignung des Untergrundes für die Durchführung der Schneidarbeiten. Der Kunde übernimmt die Gewähr dafür, dass seine Angaben zu dem von uns zu bearbeitenden Untergrund zutreffend sind und dieser den technischen Anforderungen genügt. Soweit im Zuge der Betonsägearbeiten auch Stahlteile zu durchtrennen sind, gelten für die Vergütung die Regelungen der DIN 18459. Dort ist definiert, bei welchen Stahlquerschnitten das Durchtrennen gesondert vergütungspflichtig ist. Entsprechende Auszüge aus der DIN 18459 können bei unserem Unternehmen zur Einsicht angefordert werden. Die Überprüfung der statischen Auswirkungen der beauftragten Sägearbeiten obliegt dem Auftraggeber. Dieser hat durch entsprechende Sonderfachleute prüfen zu lassen, ob und gegebenenfalls welche Bedenken bestehen bzw. welche konstruktiven Voraussetzungen erforderlich sind. Unser Unternehmen schuldet keine statischen Prüfungen. Entsprechende Anordnungen des Kunden und/oder der Sonderfachleute sind von unserem Unternehmen auch nicht eigenverantwortlich zu überprüfen. Die entsprechenden Berechnungen und Anordnungen dürfen von unserem Unternehmen ungeprüft übernommen werden. Bei Abweichungen des Untergrundes von den Angaben des Bestellers und/oder der von uns im Angebot beschriebenen Beschaffenheit steht uns das Recht zu, für den zusätzlich entstehenden Aufwand zusätzliche Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten Vor Vertragsschluss besteht keine Verpflichtung unsererseits die Angaben des Kunden zum Untergrund zu überprüfen. Nach Vertragsschluss beschränkt sich unsere Pflicht zur Überprüfung des Untergrundes auf eine blosse Sichtprüfung vor Ausführung. Bedenken gegen die Eignung des Untergrundes werden von uns gegenüber dem Kunden unverzüglich angemeldet.

 

IX. Sonstige Schadensersatzansprüche

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Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind insbesondere Schadenersatzansprüche für die Beschädigungen von Leitungen und Kabeln, wenn wir über deren Vorhandensein und/oder Verlauf nicht zutreffend informiert wurden. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Ausschluss der Haftung gilt auch nicht in den Fällen in denen wir oder unsere Erfüllungsgehilfen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft zwingend haften. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem Maße vertrauen darf, haften wir auch in Fällen leichter Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit solcher Mitarbeiter und sonstiger Erfüllungsgehilfen, die keine leitenden Angestellten sind, haften wir nur in Höhe des typischerweise unter Berücksichtigung aller maßgeblichen und erkennbaren Umstände voraussehbaren Schadens. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

X. Örtliche Leistungsvoraussetzungen und Schutz angrenzender Bauteile

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Unsere Leistung setzt voraus, dass das Bauvorhaben mit unseren Maschinen mit einem Gewicht von bis zu 750 kg befahren werden kann. Voraussetzung für die Anlieferung ist eine mit schwerem Lastzug befahrbare Anfuhrstrasse. Der Kunde hat eigenverantwortlich zu prüfen, ob die Statik des Gebäudes die Ausführung der Arbeiten zulässt. Die zur Durchführung der Betonsägearbeiten erforderliche Elektrizität und Wasser werden auf Kosten des Auftraggebers bereitgestellt. Entsprechende Anschlussstellen finden sich in zumutbarer Entfernung. Besondere Maßnahmen die zur Herstellung der Wasser- und Elektrizitätsversorgung erforderlich sind, werden diese auf Stundenlohnbasis vergütet. Soweit es nicht von uns angeboten ist, ist das Auffangen und Ableiten des bei den Betonschneidearbeiten anfallenden Wassers Sache des Auftraggebers. Dieser hat die notwendigen Vorkehrungen zu treffen und eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass das Wasser ordnungsgemäß auggefangen und abgeleitet wird. Sofern diese Leistungen von unserem Unternehmen wahrgenommen werden sollen, erfolgt die Abrechnung auf Stundenlohnbasis. Der Schutz angrenzender Bauteile vor Staub, Gesteinsbrocken, etc, welche im Zuge der Schneidarbeiten anfallen können, ist, wenn er nicht Gegenstand unseres Angebots ist, Sache des Auftraggebers. Sofern diese Leistungen durch unser Unternehmen wahrgenommen werden sollen, erfolgt die Abrechnung im Stundenlohn. Gerüste und Aufstiegshilfen bis zu einer Höhe von 2,50 m werden von uns gestellt. Soweit über diese Höhe hinaus Gerüste/Aufstiegshilfen erforderlich werden, sind diese vom Auftraggeber zu stellen oder gesondert zu vergüten.

 

XI. Mitwirkungspflichten

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Alle vom Besteller durchzuführenden Mitwirkungshandlungen, wie z.B. Einmessen, Gerüstbau, Schutzmassnahmen, Stromversorgung, etc. müssen rechtzeitig abgeschlossen sein. Etwaige Wartezeiten für unsere Mitarbeiter, die durch einen Verzug des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen entstehen, werden auf Stundenlohnbasis entschädigt.

 

XII. Genehmigungen

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Die Einholung etwa erforderlicher Genehmigungen für die Durchführung der Arbeiten obliegt dem Auftraggeber.

 

XIII. Sonstiges

 

Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Etwaige unwirksame Bestimmungen werden die Vertragsparteien durch solche ersetzen, die ihrem Zweck nach den unwirksamen am nächsten kommen. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist unser Firmensitz. Wir sind jedoch berechtigt, auch einen anderen Gerichtsstand zu wählen.

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